Durch die neu errichtete
Urnenwand auf dem Friedhof Ramberg sollte die bestehende Friedhofssatzung der
Ortsgemeinde Ramberg angepasst werden. Deshalb wurde der beiliegende Entwurf
der Friedhofsatzung gefertigt, in der die Änderungen, welche bei der
Vorberatung einer neuen Friedhofssatzung durch den Gemeinderat am 12. Januar
2005 vorgeschlagen wurden, eingearbeitet wurden.. Ansonsten entspricht die neue
Friedhofssatzung der bisherigen Satzung sowie dem Satzungsmuster des Gemeinde-
und Städtebundes.
Folgende Änderungen wurden
vorgenommen.
§ 10:
Die Ruhezeit für Leichen
und Aschen wurden bei 30 Jahren belassen, nur die Ruhezeit für Aschen in der
Urnenwand wurde auf 20 Jahre festgesetzt.
§ 12 Abs. 1:
Hier wurde in Abs. 1 unter
Buchstabe d) die Urnenwandnischen eingefügt. Aus dem bisherigen Buchstabe d)
wurde Buchstabe e.
§ 15:
Absatz 1:
Hier wurde in Abs. 1 unter
Buchstabe c) die Urnenwandnischen eingefügt. Aus den bisherigen Buchstaben
wurden d) und e)
Absatz 3:
Hier wurde festgelegt, dass
in Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Urnen beigesetzt werden darf.
Absatz 4:
Der Absatz 4 wurde neu
hinzugefügt. Hier wurde festgelegt, dass auf Antrag Nutzungsrechte für
Urnenwandnischen für eine Nutzungszeit von 20 Jahren verliehen werden können.
Gleichzeitig wurde festgelegt, dass pro Urnennischen bis zu 2 Urnen beigesetzt
werden dürfen.
Aus den bisherigen Absätzen
4 und 5 wurden die Absätze 5 und 6.
§ 17:
Abs. 2
Der Abs. 2 wurde insoweit
geändert das lediglich bei Leichenbestattung Grababdeckungen/Grabplatten nur
bis zu ¾ der Grabfläche zulässig sind.
Abs. 5
Hier wurde festgelegt, dass
bei Urnengrabstätten stehende Grabmale bis zu eine Höhe von 0,70 m zulässig
sind.
Der Grundriß für liegende
Grabmale wurde auf 0,60 m x 0,80 m festgelegt.
Abs. 6
Hier wurde festgelegt, dass
für den Verschluss der Urnenwandnischen nur die von dem Friedhofsträger
beschafften Verschlussplatten verwendet werden dürfen. Als Schriftart auf den
Verschlussplatten wurde die Schreibschrift Kursiva und Creativa in Bronze
erlaubt. Desweiteren wurde festgelegt, dass an den Urnennischen kein
Grabschmuck angebracht werden darf.
Der Gemeinderat beschließt
einstimmig die Friedhofssatzung, wie sie als Anlage beigefügt ist.