Beschluss: beschlossen

Durch die neu errichtete Urnenwand auf dem Friedhof Ramberg sollte die bestehende Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Ramberg angepasst werden. Deshalb wurde der beiliegende Entwurf der Friedhofsatzung gefertigt, in der die Änderungen, welche bei der Vorberatung einer neuen Friedhofssatzung durch den Gemeinderat am 12. Januar 2005 vorgeschlagen wurden, eingearbeitet wurden.. Ansonsten entspricht die neue Friedhofssatzung der bisherigen Satzung sowie dem Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes.

 

Folgende Änderungen wurden vorgenommen.

 

§ 10:

 

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen wurden bei 30 Jahren belassen, nur die Ruhezeit für Aschen in der Urnenwand wurde auf 20 Jahre festgesetzt.

 

§ 12 Abs. 1:

 

Hier wurde in Abs. 1 unter Buchstabe d) die Urnenwandnischen eingefügt. Aus dem bisherigen Buchstabe d) wurde Buchstabe e.

 

§ 15:

 

Absatz 1:

Hier wurde in Abs. 1 unter Buchstabe c) die Urnenwandnischen eingefügt. Aus den bisherigen Buchstaben wurden d) und e)

 

Absatz 3:

Hier wurde festgelegt, dass in Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Urnen beigesetzt werden darf.

 

Absatz 4:

Der Absatz 4 wurde neu hinzugefügt. Hier wurde festgelegt, dass auf Antrag Nutzungsrechte für Urnenwandnischen für eine Nutzungszeit von 20 Jahren verliehen werden können. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass pro Urnennischen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden dürfen.

 

Aus den bisherigen Absätzen 4 und 5 wurden die Absätze 5 und 6.

 

§ 17:

 

Abs. 2

Der Abs. 2 wurde insoweit geändert das lediglich bei Leichenbestattung Grababdeckungen/Grabplatten nur bis zu ¾ der Grabfläche zulässig sind.

 

Abs. 5

Hier wurde festgelegt, dass bei Urnengrabstätten stehende Grabmale bis zu eine Höhe von 0,70 m zulässig sind.

Der Grundriß für liegende Grabmale wurde auf 0,60 m x 0,80 m festgelegt.

 

Abs. 6

Hier wurde festgelegt, dass für den Verschluss der Urnenwandnischen nur die von dem Friedhofsträger beschafften Verschlussplatten verwendet werden dürfen. Als Schriftart auf den Verschlussplatten wurde die Schreibschrift Kursiva und Creativa in Bronze erlaubt. Desweiteren wurde festgelegt, dass an den Urnennischen kein Grabschmuck angebracht werden darf.


Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Friedhofssatzung, wie sie als Anlage beigefügt ist.