Die Offenlage und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange des Bebauungsplanentwurfes ist nun abgeschlossen. Der Ortsgemeinderat hat über die eingegangenen Anregungen, welche als Anlage beiliegen, zu beraten und zu beschließen. Die Stellungnahme der Verwaltung liegt ebenfalls bei.
Wenn keine Änderungen des Bebauungsplanes mehr anstehen, kann dieser dann als Satzung beschlossen werden.
Der Vorsitzende stellt die Anregungen der Träger öffentlicher Belange, sowie den jeweiligen Abwägungsvorschlag der Verwaltung vor.
Der Ortsgemeinderat hat keine weiteren Fragen.
1. Der Ortsgemeinderat schließt sich den Ausführungen der Verwaltung einstimmig an.
2.
Der Ortsgemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Schulstraße “, 1. Änderung im
beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB als Satzung (§ 10 BauGB).
Die Beschlussfassung erfolgte einstimmig.
Die Satzung umfasst folgende Unterlagen:
- Rechtsfestsetzungen M1:1000
- Schriftliche Festsetzungen
- Begründung
Des
Weiteren beschließt der Ortsgemeinderat einstimmig die bauordnungsrechtlichen
Bestimmungen des Bebauungsplanes „Schulstraße“, 1.Änderung als Satzung gem. §
88 Landesbauordnung (LBauO).