Beschluss: geändert beschlossen

Gemäß § 22 Abs. 1 GemO nahmen Ortsbürgermeister Dr. Conrad und Ratsmitglied Conrad-Lesmeister an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

 

Den Vorsitz bei diesem Tagesordnungspunkt übernahm Beigeordneter Werner Schuck.

 

Zur besseren Ausnutzung der Baugrundstücke ist es erforderlich, den Bebauungsplan zu ändern.

 

Die Traufhöhe der Gebäude soll von 4 Meter (östlich der Schulstraße) und 4,50 Meter (westlich der Schulstraße) einheitlich auf 5 Meter festgesetzt werden. Bezugspunkt ist das vorhandene natürliche Gelände (ursprünglich war der Bezugspunkt die Oberkante Straßenfläche) für den westlichen Teil der Schulstraße.

 

Die Firsthöhe von 9,50 Meter (westlich der Schulstraße) und 9 Meter (östlich der Schulstraße) bleibt unverändert. Die Dachneigung von 35-45 ° wird auf 25-45 ° geändert. Außerdem ist eine Farbwahl in Grau-, Braun- und Rottönen erlaubt.

 

Des weiteren soll die Festsetzung, dass nur Satteldächer zulässig sind, dahingehend geändert werden, dass auch Walm-, Krüppelwalm- und Zeltdächer zulässig werden.

 


1. Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig den Bebauungsplan „Schulstraße“ dahingehend zu ändern, dass die Traufhöhe der Gebäude von 4 Meter (östlich der Schulstraße) und 4,50 Meter (westlich der Schulstraße) einheitlich auf 5 Meter festgesetzt werden. Bezugspunkt ist das vorhandene natürliche Gelände (ursprünglich war der Bezugspunkt die Oberkante Straßenfläche) für den westlichen Teil der Schulstraße, für den östlichen bleibt der Bezugspunkt die Straßenoberkante.

 

Die Firsthöhe von 9,50 Meter (westlich der Schulstraße) und 9 Meter (östlich der Schulstraße) bleibt unverändert. Die Dachneigung von 35-45 ° wird auf 25-45 ° geändert. Außerdem ist eine Farbwahl in Grau-, Braun- und Rottönen möglich.

 

Des weiteren soll die Festsetzung, dass nur Satteldächer zulässig sind, dahingehend geändert werden, dass auch Walm-, Krüppelwalm- und Zeltdächer zulässig werden.

 

Die Änderung des Bebauungsplanes findet nach § 13 a BauGB statt.

 

2. Der erarbeitete Bebauungsplanentwurf, wird einschließlich den textl. Festsetzungen und der Begründung vom Ortsgemeinderat mit 8 Ja-Stimmen bei 1 Enthaltung, in der vorgelegten Form gebilligt oder mit folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen gebilligt.

 

3. Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Träger öffentlicher Belange an dem Bebauungsplanverfahren zu beteiligen.

 

4) Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig den v.g. Bebauungsplanentwurf für einen Monat im Verbandsgemeindebauamt gem. § 3 Abs. 2 BauGB offenzulegen.