Beschluss: beschlossen

Die Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde Waldrohrbach sind derzeit wie folgt festgesetzt:

 

            -           Grundsteuer A -           285 v.H.

            -           Grundsteuer B -           338 v.H.

            -           Gewerbesteuer -           352 v.H.

 

Im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) sind die Nivellierungssätze der Realsteuern zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl zur Zeit wie folgt festgesetzt:

 

            -           Grundsteuer A -           285 v.H.

            -           Grundsteuer B -           338 v.H.

            -           Gewerbesteuer -           352 v.H.

 

Bei dem Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum geltende Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage abzuziehen.

 

Bedeutung für die Ortsgemeinden erlangen die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage.

 

Für die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z.B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u.a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft. Mindesthebesätze in diesem Zusammenhang sind nicht mehr definiert.

Bei der förderrechtlichen Entscheidung, ob eine Kommune die eigenen Einnahmequellen ausschöpft, wird zukünftig die individuelle Haushaltssituation der jeweiligen Kommune stärker berücksichtigt. Orientierungsgrundlage bei den Realsteuerhebesätzen könnten dabei die Nivellierungssätze des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) oder eine vergleichende Betrachtung mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften gleicher Größenordnung sein. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, mindestens die Nivellierungssätze nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) festzusetzen.


Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die Realsteuerhebesätze wie folgt festzusetzen:

 

            Grundsteuer A -           285      v.H.

            Grundsteuer B -           338      v.H.

            Gewerbesteuer             352      v.H.