Bürgermeister Wagenführer verpflichtete per Handschlag gemäß § 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung die Nichtratsmitglieder Alfons Andt sowie Markus Steiner und verwies auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Plichten nach der Gemeindeordnung (§§ 20, 21, 22). Ferner gab er die Bestimmungen der §§ 30 und 31 der Gemeindeordnung zur Kenntnis.