Sitzung: 26.01.2005 Ortsgemeinderat
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltung: 1
Vorlage: 05/005/I/018/2004
Der Ortsgemeinderat hatte unter § 26 Abs. 2 der Geschäftsordnung beschlossen, die Niederschrift vom Vorsitzenden, einem Ortsbeigeordneten und dem bestellten Schriftführer zu unterzeichnen. Gemäß § 41 Abs. 1 Gemeindeordnung ist die Niederschrift vom Vorsitzenden und einem von ihm bestellten Schriftführer zu unterzeichnen. Damit widerspricht die vom Ortsgemeinderat Eußerthal gewählte Formulierung der Gemeindeordnung. Seit dem 31.12.2003 ist gemäß Artikel 1 Nr. 6 des 5. Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GVBL Seite 390) die Niederschrift ausschließlich vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Seitens der Verbandsgemeindeverwaltung wird empfohlen, die
den Ratsmitgliedern vorliegende Geschäftsordnung, die der
Mustergeschäftsordnung des Ministeriums des Innern und für Sport entspricht, zu
beschließen.
Der
Ortsgemeinderat Eußerthal beschließt einstimmig bei 1 Enthaltung die Geschäftsordnung
in der vorliegenden Fassung.