Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltung: 1

Ortsbürgermeister Denny erläuterte, dass der in der Gemeinderatsitzung vom 22. September 2004 unter TOP 6 gefasste Beschluss durch ein Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung vom 03.01.2005 gem. § 42 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 GemO aufgehoben wurde.

 

Der Ortsgemeinderat hatte unter § 26 Abs. 2 der Geschäftsordnung beschlossen, die Niederschrift vom Vorsitzenden, einem Ortsbeigeordneten und dem bestellten Schriftführer zu unterzeichnen. Gemäß § 41 Abs. 1 Gemeindeordnung ist die Niederschrift vom Vorsitzenden und einem von ihm bestellten Schriftführer zu unterzeichnen. Damit widerspricht die vom Ortsgemeinderat Eußerthal gewählte Formulierung der Gemeindeordnung. Seit dem 31.12.2003 ist gemäß Artikel 1 Nr. 6 des 5. Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GVBL Seite 390) die Niederschrift ausschließlich vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

Seitens der Verbandsgemeindeverwaltung wird empfohlen, die den Ratsmitgliedern vorliegende Geschäftsordnung, die der Mustergeschäftsordnung des Ministeriums des Innern und für Sport entspricht, zu beschließen.

 


Der Ortsgemeinderat Eußerthal beschließt einstimmig bei 1 Enthaltung die Geschäftsordnung in der vorliegenden Fassung.