Beschluss: beschlossen

Von Anwohnern der Hauptstraße wurde angeregt, auf der Hauptstraße eine Tempo-30 Zone zu errichten.

Gemäß § 45 Abs. 1 c der Straßenverkehrsordnung ordnen Straßenverkehrsbehörden (hier Verbandsgemeinde Annweiler) innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

Die Zonen-Anordnung darf sich nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen) erstrecken.

 

Bei der Hauptstraße in Dernbach handelt es sich um eine Landesstraße (L 505), so dass eine Ausweisung einer Tempo-30 Zone auf dieser Straße aufgrund der vorgenannten Vorschrift nicht erlaubt ist.

 

Nach der Straßenverkehrsordnung § 45 Abs. 1 ist es jedoch möglich, aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch auf qualifizierten Straßen punktuell die Geschwindigkeit zu beschränken.

Hierzu müssen jedoch bestimmte Vorraussetzungen vorliegen, z.B. kein Gehweg und eine Straßenbreite weniger als 4,5 m. Ferner spielt das gefahrene Geschwindigkeitsprofil eine Rolle.

 

Der Landesbetrieb Mobilität in Speyer hat Geschwindigkeitsmessungen auf der Hauptstraße durchgeführt. Hierbei wurde festgestellt, dass von 1220 Fahrzeugen,  580 Fahrzeuge im Bereich 40 km/h, 300 Fahrzeuge im Bereich 50 km/h und  40 Fahrzeuge mit 60 km/h fuhren. Nur wenige Fahrzeuge fuhren sogar 70 km/h.

 

Aufgrund des gefahrenen Geschwindigkeitsniveaus, der fehlenden Gehsteige sowie der geringeren Straßenbreite von 4,5 m liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h vor. Der Landesbetrieb Mobilität in Speyer  hat für den Bereich Hauptstraße und zwar von Anwesen Hausnummer 22 bis Einmündung Forststraße einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h zugestimmt.

 

In der der Original-Niederschrift beiliegenden Anlage ist ein Plan mit Einzeichnung des Bereiches für die Geschwindigkeitsbegrenzung ersichtlich.

 

Vom Gemeinderat kam die Frage, ob die Geschwindigkeitsbegrenzung bis zur Einmündung der Straße „Am Berg“ - Hauptstraße ausgeweitet werden kann. Dies soll die Verbandsgemeindeverwaltung in Zusammenarbeit mit dem LBM überprüfen.


Der Gemeinderat stimmt einstimmig der Einführung der Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h für den Bereich der Hauptstraße und zwar von Hausnummer 22 bis Einmündung Forststraße zu. Ist nach Überprüfung eine Erweiterung der Geschwindigkeitsbegrenzung über den Parkplatz „Schneider“ bis zur Einmündung der Straße „Am Berg“ –„Hauptstraße“ möglich, stimmt der Gemeinderat einstimmig auch dieser Erweiterung zu.