Beschluss: beschlossen

Die Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde Münchweiler am Klingbach sind derzeit wie folgt festgesetzt:

 

                        - Grundsteuer A             -           269 v. H.

                        - Grundsteuer B             -           317 v. H.

                        - Gewerbesteuer            -           360 v. H.

 

Im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) werden die Nivellierungssätze der Realsteuern zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl ab 2011 wie folgt festgesetzt:

 

                        - Grundsteuer A             -           285 v. H.

                        - Grundsteuer B             -           338 v. H.

                        - Gewerbesteuer            -           352 v. H. (unverändert)

 

Bei dem Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum geltende Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage abzuziehen.

 

Bedeutung erlangen die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage. Ortsgemeinden, die mit ihren  Hebesätzen unter den Nivellierungssätzen liegen, werden bei den Berechnungen höhere Einnahmen unterstellt als sie tatsächlich haben.

 

Der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche finanziellen Auswirkungen eine Anpassung der Realsteuerhebesätze an die neuen Nivellierungssätze hat.

 

Steuerart

Steueraufkommen gem. Haushaltsplanung 2011

Steueraufkommen bei  Anpassung an die Nivellierungssätze

Veränderung

Hebesatz  v. H.

Betrag €

Hebesatz v. H.

Betrag €

Grundsteuer A

269

200

285

212

+ 12

Grundsteuer B

317

15.500

338

16.527

+ 1.027

Gewerbesteuer

360

5.000

352

4.889

- 111

 

Für die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z. B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u. a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft. Die Einnahmequellen gelten als angemessen ausgeschöpft, wenn folgende Steuerhebesätze nicht unterschritten werden:

 

                        - Grundsteuer A             -           255 v. H.

                        - Grundsteuer B             -           290 v. H.

                        - Gewerbesteuer            -           330 v. H.

 

Diese Mindesthebesätze lagen schon bisher unterhalb der Nivellierungssätze. Durch die Erhöhung der Nivellierungssätze wird der Abstand vergrößert.

 


Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die Realsteuerhebesätze 2011 wie folgt festzusetzen:

 

- Grundsteuer A                        -           285 v.H.

- Grundsteuer B                        -           338 v.H.

- Gewerbesteuer           -           352 v.H.