Die Grundstücke, welche sich in dem Bebauungsplanentwurf „Semmersberg“ befinden, sollen im Rahmen eines gesetzlichen Umlegungsverfahrens neu geordnet werden.
Aus diesem Grunde hat der Ortsgemeinderat über die Anordnung einer Umlegung im Sinne des
Baugesetzbuches zu beschließen.
Auf Grund des § 46 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung wird die Umlegung für das Baugebiet „Semmersberg“ angeordnet.
Der
Umlegung liegt der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan
"Semmersberg" zugrunde.
Beschlussfassung
erfolgte einstimmig.
Ortsbürgermeister Günter Foltz und Ortsgemeinderatsmitglied Kurt Foltz waren nach § 22 GemO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.