Beschluss: beschlossen

Nach § 53 Abs. 5 GemO soll im Falle eines Ausscheidens des ehrenamtlichen Bürgermeisters dessen Nachfolger/in spätestens 3 Monate nach Freiwerden der Stelle (Tag der Entlassung) gewählt werden.

 

Gemäß § 60 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz setzt die Aufsichtsbehörde den Wahltag und den Tag einer etwa notwendigen Stichwahl fest.

 

Seitens des Ersten Beigeordneten sowie der Verbandsgemeindeverwaltung, wird der 10. Januar 2010 als Wahltag und der 24. Januar 2010 als Tag einer etwaigen Stichwahl vorgeschlagen. Zu beachten ist hierbei, dass die Wahl an den beiden Tagen ohne Beeinträchtigungen durchgeführt werden kann (z. B. keine störende Veranstaltungen im oder in der Nähe des Wahlraumes).

 

Ein früherer Wahltermin ist aufgrund der zu beachtenden Termine des Kommunalwahlgesetz/der Kommunalwahlordnung und der Feiertage (Weihnachen/Neujahr) nicht möglich.

 

Nach Beschluss des Gemeinderates, erfolgt eine Mitteilung an die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Südlich Weinstraße, mit der Bitte um Festsetzung der Wahltermine aufgrund der Empfehlung des Gemeinderates.